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Die Doppelstaatsbürgerschaft aus österreichischer Perspektive

Die Doppelstaatsbürgerschaft aus österreichischer Perspektive

MMag. 1Reinhard Uhl

MMag. Reinhard Uhl

Grundsätzlich gilt, dass das Thema Doppelstaatsbürgerschaft immer aus der Perspektive zweier Rechtsordnungen betrachtet werden muss und die beiden betroffenen Rechtsordnungen durchaus unterschiedliche Regelungen aufweisen können. Im Ergebnis muss ein Betroffener immer die rechtliche Lage in beiden Ländern berücksichtigen, um seine Rechte und Möglichkeiten einschätzen zu können. Im Folgenden wird kurz die Sicht des österreichischen Gesetzgebers dargestellt:

Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht basiert auf dem Grundsatz, keine Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaften zuzulassen. Wenn ein ausländischer Staatsbürger die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben möchte, hat dies den Verlust der bisherigen Staatsbürgerschaft zur Folge.

Abhängig vom Staatsbürgerschaftsrecht des bisherigen Heimatstaates tritt dieser Verlust automatisch ein, oder der Fremde muss seine bisherige Staatsbürgerschaft zurücklegen. In solchen Fällen wird die österreichische Staatsbürgerschaft vorerst nur zugesichert, danach hat der Betroffene zwei Jahre Zeit, um seine bisherige Staatsbürgerschaft zurückzulegen und erhält erst danach die österreichische.

Denkbar ist, dass das bisherige Heimatrecht des Fremden, anders als Österreich, Doppelstaatsbürgerschaften anerkennt. In solchen Fällen könnte der bisherige Heimatstaat dem „neuen“ Österreicher seine zurückgelegte bisherige Staatsbürgerschaft neuerlich verleihen. Der Betroffene hätte dann neben dem österreichischen Pass auch (wieder) einen gültigen Pass seines ursprünglichen Heimatlandes. Bei dieser Vorgehensweise ist jedoch Vorsicht geboten: eine solche Doppelstaatsbürgerschaft widerspricht klar dem österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz. Das Bekanntwerden einer solchen „faktischen Doppelstaatsbürgerschaft“ kann zur Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft führen.

Österreich macht vom Grundsatz des Verbots der Doppelstaatsbürgerschaft nur in Sonderfällen eine Ausnahme. Dabei handelt es sich vor allem um Fälle, in denen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden erbrachten außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich liegt (etwa bei Künstlern, Sportlern oder Großinvestoren). Dann verzichtet der Staat Österreich auf das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband.

Anerkannt werden auch Doppelstaatsbürgerschaften, die von Geburt an bestehen. Wird bei der Geburt zusätzlich zur österreichischen Staatsbürgerschaft auch eine fremde Staatsangehörigkeit erworben (wenn etwa ein Elternteil Österreicher ist und das Kind daher die österreichische Staatsbürgerschaft erhält, der andere Elternteil Fremder ist und das Recht des fremden Staates auch den Erwerb der Staatsbürgerschaft dieses Staates vorsieht), kann das Kind beide Staatsbürgerschaften auf Dauer beibehalten. Entgegen der Rechtslage in anderen Ländern muss sich das Kind nach österreichischem Recht mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden – es kann jedoch sein, dass der jeweils andere Staat eine solche Entscheidung verlangt.

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