المنظمة

Statuten

 

Präsident der Organisation „Journalisten rund um die Welt“. Meister Samir Youssef

1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Journalisten rund um die Welt“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und wird national und international tätig. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
  • die Verteidigung und Förderung der Menschenrechte wie auch die Förderung der Medien- und Meinungsfreiheit
  • die Förderung der Beziehungen zwischen Ländern und Leuten aus dem arabischen Kulturraum und Österreich, insbesondere auch die Förderung von journalistisch tätigen Personen
  • die Förderung und Festigung von kulturellen, wirtschaftlichen bzw. touristischen Beziehungen zwischen diesen Kulturkreisen
  • die Unterstützung von Personen mit arabischer Abstammung in Österreich,
  • 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind
  • Unterstützung von Journalisten und Schaffung von Plattformen zur nationalen und internationalen Kontaktpflege zwischen journalistisch tätigen Personen
  • Herausgabe der Online-Publikation „journalists.at“ (Online-Zeitung für in Österreich lebende Personen arabischer Abstammung)
  • Sammlung, Verarbeitung und Verbreitung von Informationen
  • Herausgabe von weiteren Publikationen (auch als Printmedien) zum Thema interkultureller Austausch zwischen Arabischstämmigen Personen und Österreich
  • Diskussionsabende, Vorträge, Versammlungen
  • Schaffung von Plattformen und Veranstaltungen zum Informations- und Kulturaustausch
  • Organisation von Veranstaltungen und Ausflügen für Mitglieder und sonstige interessierte Personen
(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  • Mitgliedsbeiträge
  • Subventionen und Förderungen
  • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  • Erträge aus Vereinsveranstaltungen
  • Erträge aus dem Verkauf von Vereinspublikationen
  • Einnahmen aus Kooperationen mit Wirtschaftsunternehmen
  • 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive Mitglieder und Gastmitglieder.
(2) Aktive Mitglieder sind in Österreich lebende Personen arabischer Abstammung, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen, sowie diesen Personen nahestehende Leute (zB Ehegatten).
(3) Gastmitglieder sind sonstige Personen, die mit den Zielen des Vereins sympathisieren und für den Verein unterstützend tätig werden.
  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die arabischer Abstammung sind, einen engen Bezug zu diesem Kulturkreis aufweisen, mit den Zielen des Vereins sympathisieren oder sonst für den Verein unterstützend tätig werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme von Mitgliedern bis dahin durch die Gründer des Vereins.
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  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 4 Wochen vorher mitgeteilt werden.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  • 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
  • 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt auf
  1. Beschluss des Vorstands
  2. Antrag eines Zehntels der Mitglieder oder
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 VereinsG).
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand; sofern der Vorstand einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt, durch einen Rechnungsprüfer.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der General-versammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
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  • 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
  3. Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer;
  4. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und Verein;
  6. Entlastung des Vorstands;
  7. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  • 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus Obmann, Obmann-Stellvertreter, Kassier, Kassier-Stellvertreter und Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  • 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  • 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Sein Stellvertreter wie auch die anderen Vorstandsmitglieder unterstützen ihn bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und eines weiteren Mitglieds des Vorstands. In Geldangelegenheiten haben Obmann und Kassier zu zeichnen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(5) Der Schriftführer, bei dessen Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(6) Der Kassier ist gemeinsam mit dem Kassier-Stellvertreter für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  • 14 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
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  • 15 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  • 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschluss-fassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
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  • 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

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